Für alle Unternehmen, die Schutzrechte besitzen, ist es wichtig, diese zu überwachen und alle Verletzungen zu verfolgen, um ihren Wettbewerbsvorteil behaupten zu können.
Ausgründer empfehlen die Lizenzgebühren nicht nach den eigenen Entwicklungskosten, sondern nach dem Nutzen des Lizenznehmers zu richten.
Bei der Einlizenzierung eigener oder dritter Patente von der Forschungseinrichtung ist es laut den Teilnehmern empfehlenswert, dass beteiligte Institutsvertreter eine Firmenbeteiligung von wenigen Prozent haben.
Ausgründer empfehlen, dass man sich von einem Lizenzanwalt beraten lassen und die vorgefertigten Verträge der Forschungseinrichtung überprüfen sollte.
Bei der Einlizenzierung empfiehlt es sich, schrittweise vorzugehen und die einzelnen Punkte sukzessiv mit den Wissenschaftlern, Business Developer und Juristen abzuarbeiten.
Vor der Lizenzierung sollte man sich Zeit nehmen und sich überlegen, wie die Nutzungsrechte geregelt werden (ausschließliche, übertragbare Nutzung), wie die Unterlizenzierung geregelt wird und wie die Lizenzgebühren bestimmt werden.
Wichtige Frage ist, ob man die entwickelte Technologie selbst auslizenziert oder durch einen Partner, der sie herstellt und verkauft. Eine weitere Frage bei der Auslizenzierung ist, wie viele Informationen man bei den Verhandlungen preisgeben möchte und wie man sicherstellen kann, dass Verträge unterzeichnet und eingehalten werden.
Die Erfahrung von Ausgründern bei Einlizenzierungen ist, dass es bei der Berührung vorhandener Schutzrechte durch eine neue Entwicklung sinnvoll sein kann, eine neue Konzeption zu entwickeln und damit die Schutzrechte zu umgehen, anstatt den Forderungen des Inhabers nachzugehen.
Es soll zu beachten sein, dass nicht nur Patente, sondern auch Know-how, Software, sonstige Urheberrechte, Gebrauchsmuster und Marken lizenzierungsfähig sind.
Es soll nützlich sein, die Nutzungsrechte von Erfindern und Schöpfern durch IP-Klauseln in Dienst- und Arbeitsverträgen zu erwerben.
Bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Lizenzen ist, entsprechend den Bedürfnissen inhaltlich, zeitlich und räumlich zu differenzieren sowie das EU-Wettbewerbsrecht zu berücksichtigen. Was dort erlaubt und verboten ist, steht in so genannten Gruppenfreistellungsverordnungen der EU.